IRRBB-Reporting

 In den bankaufsichtlichen Vorgaben der EU ist erstmals im Jahr 2006 der Basler-Koeffizient als Indikator für die Bestimmung von Zinsänderungsrisiken durch Artikel 124(5) der Bankenrichtlinie (2006/48/EG) aufgenommen worden. In deutsches Recht ist der „Baseler Zinsschock“ mit den Vorgaben aus § 25a Absatz 1 Satz 7 KWG in Verbindung mit § 24 Absatz 1 Nr. 14 KWG im Jahr 2011 über das Rundschreiben 11/2011 (BA) mit dem Titel „Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch; Ermittlung der Auswirkungen einer plötzlichen und unerwarteten Zinsänderung“ umgesetzt worden. Demzufolge sind die Institute zu einer Meldung an die Aufsicht verpflichtet, wenn der Indikator einen bestimmten Schwellenwert überschreitet.

Das BaFin-Rundschreiben 06/2019 vom 12. August 2019 erweiterte die Meldeanforderungen um die Barwertänderungen von sechs Zinsszenarien.

Nach mehrmaligen Verschiebungen steht am 30.09.2024 die wohl größte Veränderung im IRRBB-Meldewesen im Rahmen der europäischen Harmonisierung der aufsichtlichen Informationsbedürfnisse seit Einführung des Zinsrisikokoeffizienten an. Für viele Institute und deren IT-Dienstleister ist es eine große Herausforderung, die von der Aufsicht geforderten Daten in der geforderten Qualität bereitzustellen und die technischen Voraussetzungen bis zum Meldestichtag zu schaffen.

Die EBA veröffentlichte die finalen Implementation Technical Standards (IST) im Juni 2023.

Quelle: https://www.eba.europa.eu/

 

 Die neue IRRBB-Meldung ist ab dem 30.09.2024 vierteljährlich einzureichen. Die aufsichtsrechtlich geforderten Informationen folgen hierbei dem Proportionalitätsprinzip. Die Meldebögen unterscheiden sich in drei Komplexitätsklassen, in die die Institute eingeordnet werden:

  • Large Institutions
  • Other Institutions
  • SNCIs (Small an Non Complex Institutions)

Große Institute sind nach Art. 4 (1) Nr. 146 der CRR globale, systemrelevante Institute (G-SRI), anderweitig systemrelevante Institute (A-SRI), Institute, die in einem Mitgliedstaat der EU zu den drei größten Instituten zählen und Institute mit einem Gesamtwert der Vermögenswerte größer als 30 Mrd. €. Für SNCIs gelten spezielle Kriterien nach Art. 4 (1) Nr. 145 der CRR. Wesentliches Kriterium ist, dass der Gesamtwert der Vermögenswerte im Durchschnitt der letzten vier Jahre kleiner als 5 Mrd. € ist. Nach unseren Erfahrungen werden Institute mit deutlich kleineren Bilanzsummen und einem Universalbank-Geschäftsmodell häufig als „Other Institutions“ eingewertet, mit deutlich erhöhten Meldeanforderungen. Jede Bank sollte sich rechtzeitig nach der Einwertung in die Komplexitätsklassen erkundigen, um am Meldestichtag nicht überrascht zu werden.

Für die Meldung von Large Institutions ist die Granularität an die Datenanforderungen am höchsten und für die SNCIs gemäß dem Proportionalitätsprinzip am geringsten.

Die quartalsweise zu liefernden Daten enthalten deutlich mehr Informationen zur Zinsbuchposition als bisher und fordern von den Instituten unter anderem zusätzlich:

  • Informationen zu der Parametrisierung des variabel verzinslichen Geschäfts (NMD)
  • Informationen zu eingebetteten Optionen (Sondertilgungsrechte bei Kundendarlehen, frühzeitige Verfügungen von Festzinseinlagen)
  • Cash-Flows der Bilanzpositionen in Abhängigkeit der zu meldenden Granularität für das Institut
  • Sensitivitätsanalysen zur Stabilität des Zinsüberschusses
  • Sensitivitätsanalysen zur Stabilität der Cash-Flow-Positionen
  • Neuer Supervisory Outlier Test (SOT) des Net Interest Income (NII)

Grundsätzlich gilt Methodenfreiheit bei der Messung der Zinsänderungsrisiken. Werden die internen Modelle zur IRRBB-Risikomessung von der Aufsicht als nicht ausreichend bewertet, wird die Anwendung von Standardansätzen zur Risikomessung angeordnet. Entscheidungsgrundlage für die Anordnung der Bankenaufsicht sind die Validierungsunterlagen zum verwendeten Risikomessverfahren. Da Standardverfahren aufgrund einer konservativeren Konzeption i.d.R. höhere Risikowerte ausweisen als interne Modelle, sollte im Eigeninteresse der Institute die Validierung mit der notwendigen Sorgfalt durchgeführt werden.

Eine vollständige und ausreichende Dokumentation der Methoden, Parameter und Prozesse sowie die regelmäßige und anlassbezogene Validierung sind in den Prozessen der Institute zwingend zu implementieren, um den aufsichtlichen Anforderungen gerecht zu werden.

Mit ic.risk-view, unsere Softwarelösung zur Steuerung der Zins-, Liquiditäts- und Marktpreisrisiken kann zukünftig auch das IRRBB-Reporting gemäß ITS-Meldebogen von den Instituten erstellt werden.

 

Neue IRRBB-Anforderungen und 8. MaRisk-Novelle (Konsultationspapier)

Zu der erweiterten Meldung im Rahmen des IRRBB-Reportings hat die Aufsicht ergänzenden und präzisierende Anforderungen an die Zinsbuchsteuerung formuliert:

  • Senkung des Floors zur Begrenzung der negativen Zinsen
  • Erweiterung SOT (supervisory outlier test)


*Die Grenze von 5,00% ist noch nicht abschließend festgelegt

Die 8. MaRisk-Novelle steht ebenfalls vor der finalen Veröffentlichung und verweist erstmals direkt auf die EBA-Guidelines, was die „Lesbarkeit“ deutlich erschwert. Zentrale Neuerungen aus der 8. MaRisk-Novelle sind unter anderem:

  • Konkretisierung des Risikoappetits im Bereich der Zinsänderungsrisiken,
  • Risikostrategie Zinsänderungsrisiko mit adäquatem Limitsystem,
  • Prozessuale Verankerung der Zinsbuchsteuerung in die Gesamtbanksteuerung.

Die frühzeitige Auseinandersetzung mit:

  • den erweiterten Anforderungen und Auswirkungen auf die institutsspezifische Steuerung,
  • den zu meldenden Daten und Kennzahlen sowie Plausibilisierung der Meldedaten,

erhöht die Sicherheit im Umgang und Handling des zukünftigen Meldeprozesses sowie die rechtzeitige Einleitung von erforderlichen Umsetzungsmaßnahmen.

 

Wir unterstützen die Institute mit Proberechnungen und Qualitätsanalysen zum IRRBB-Meldewesen und Beratung zu allen wesentlichen Themen der IRRBB-Steuerung von der strategischen Positionierung bis zur operativen Risikomessung.

 

Unsere Zinsrisikoexperten stehen Ihnen für weitere Informationen und Ihre Fragen gerne zur Verfügung.

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Kontakt

ICnova AG
Martin Hesl
martin.hesl@icnova.de