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Allgemeine Geschäftsbedingungen der ICnova AG

Diese AGB stellen wir Ihnen auch als PDF zum Download zur Verfügung.
 

Allgemeine Geschäftsbedingungen

A. Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich

  1. Diese Geschäftsbedingungen der ICnova AG gelten für unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden. Sie gelten nur, wenn der Kunde Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
  2. Unsere AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Kunde im Rahmen der Bestellung auf seine AGB verweist und wir dem nicht ausdrücklich widersprechen.
  3. Individuelle Vereinbarungen (z. B. Rahmenverträge, Einzelverträge, sonstige Vereinbarungen) und Angaben in unserer Auftragsbestätigung haben Vorrang vor den AGB.

§ 2 Zahlungsbedingungen

  1. Unsere Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen ohne Abzug zur Zahlung fällig.
  2. Der Kunde gerät spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang unserer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung automatisch in Verzug, wenn wir ihn nicht bereits zuvor mit einer Mahnung in Verzug gesetzt haben (§ 286 Abs. 3 Satz 1 BGB).
  3. Unseren Kunden steht ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen zu.
  4. Die Abtretung von Ansprüchen bedarf unserer schriftlichen Zustimmung.

§ 3 Haftung

       1. Wir haften unbeschränkt
        a. bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
        b. für die Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit
        c. nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes sowie
        d. im Umfang einer von uns übernommenen Garantie.
        2. Bei leichter Fahrlässigkeit einer Pflicht, die wesentlich für die Erreichung
            des Vertragszwecks ist (Kardinalpflicht),ist unsere Haftung der Höhe nach
            begrenzt auf den Schaden, der nach der Art des Geschäfts vorhersehba
            und typisch ist.
        3. Eine weitergehende Haftung besteht nicht.
 

B. Softwareüberlassung

§ 1 Geistiges Eigentum

Alle Rechte an der von uns vertriebenen und erstellten Software (Programme, Handbücher, Dokumentationen, sonstige Unterlagen und vertrauliche Informationen) liegen ausschließlich bei uns und sind urheberechtlich geschützt.

§ 2 Vertrauliche Informationen

Unsere Kunden und die ICnova AG sind wechselseitig verpflichtet, vertrauliche Informationen zu schützen. Vertrauliche Informationen sind alle Informationen und Unterlagen der jeweils anderen Partei, die als vertraulich gekennzeichnet oder aus den Umständen heraus als vertraulich anzusehen sind, insbesondere Informationen über Produkte der jeweiligen Partei, Dokumentationen und sonstige Unterlagen, betriebliche Abläufe, Geschäftsbeziehungen und Know-how.

§ 3 Rechteeinräumung

  1. Durch die Veräußerung von Software überlassen wir dem Kunden die nicht ausschließliche und nicht übertragbare schuldrechtliche Befugnis (Lizenz), die Software gemäß den folgenden Bestimmungen zu nutzen:
    a. Einzelplatzlizenz ist die Berechtigung, die Software auf einem Arbeitsplatz und an einem Rechner zu nutzen. Die Berechtigung ist auf die einzelvertraglich vereinbarte Anzahl der absoluten Nutzer (Named-User-Prinzip) beschränkt.
    b. Bilanzsummenabhängige Einzellizenz ist die Berechtigung, die Software auf einem Rechner und an einem Arbeitsplatz zu nutzen (Named-User-Prinzip). Der Lizenzpreis ist abhängig von der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Bilanzsumme des Kunden; bei Änderungen dieser Bilanzsumme könne wir die Zahlung eines zusätzlichen Lizenzpreises gem. Abs.1 d. verlangen.
    c. Banklizenz berechtigt den Kunden, die Software im eigenen Geschäftsbetrieb auf einer beliebigen Anzahl an Rechnern und Arbeitsplätzen zu nutzen. Der Lizenzpreis ist abhängig von der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Bilanzsumme des Kunden; bei Änderungen dieser Bilanzsumme können wir die Zahlung eines zusätzlichen Lizenzpreises gem. Abs.1 d. verlangen.
    d. Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Höhe des Lizenzpreise für die Software für die Einräumung des Rechts zur Nutzung der Software im Betrieb des Kunden nach der im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bekannten Größe des Geschäftsbetriebs des Kunden und dem daraus abgeleiteten Nutzungsumfang bemessen ist. Sollte der Kunde seinen Geschäftsbetrieb zum Beispiel durch Zuerwerb anderer Unternehmen oder Fusionen oder in ähnlicher Weise nicht unerheblich ausweiten, können wir die Weiternutzung der Software von einer Lizenz-Nachzahlung abhängig machen, die die Erhöhung des Nutzungsumfangs angemessen berücksichtigt.
  2. Der Lizenznehmer ist berechtigt, eine Sicherungskopie des ihm überlassenen Datenträgers zu erstellen. Der Lizenznehmer hat auf der erstellten Sicherungskopie den Vermerk „Sicherungskopie“ sowie einen Urheberrechtsvermerk sichtbar anzubringen.

    Darüber hinaus ist der Lizenznehmer ausschließlich dann berechtigt, die Software zu vervielfältigen, zu bearbeiten oder zu dekompilieren, wenn dies gesetzlich zulässig ist und nur dann, sofern die hierzu notwendigen Informationen nicht auf Anfrage des Lizenznehmers durch den Hersteller der Software oder den Lizenzgeber zugänglich gemacht werden.

    Über die vorgenannten Fälle hinaus ist der Lizenznehmer nicht zur Vervielfältigung der Software berechtigt.
     
  3. Der Lizenznehmer ist insbesondere nicht berechtigt, die ihm übergebene Kopie der Software oder die gegebenenfalls erstellte Sicherungskopie Dritten zu überlassen.

    Insbesondere ist es ihm nicht gestattet, die Software zu veräußern, zu verleihen, zu vermieten oder in sonstiger Weise unterzulizenzieren oder die Software öffentlich wiederzugeben oder zugänglich zu machen.
     
  4. Nutzt der Kunde die Vertragssoftware in einem Umfang, der die erworbenen Nutzungsrechte qualitativ (im Hinblick auf die Art der gestatteten Nutzung) oder quantitativ (im Hinblick auf die Anzahl der erworbenen Lizenzen) überschreitet, so wird er unverzüglich die zur erlaubten Nutzung notwendigen Nutzungsrechte erwerben. Unterlässt er dies, so werden wir die uns zustehenden Rechte geltend machen.

§ 4 Gewährleistung

  1. Wir leisten Gewähr für die vereinbarte Beschaffenheit sowie dafür, dass der Kunde die Vertragssoftware ohne Verstoß gegen Rechte Dritter nutzen kann. Die Sachmängelgewährleistung gilt nicht für Mängel, die darauf beruhen, dass die Vertragssoftware in einer Hardware- und Softwareumgebung eingesetzt wird, die den definierten Anforderungen nicht gerecht wird oder auf Veränderungen und Modifikationen, die der Kunde an der Software vorgenommen hat, ohne hierzu kraft Gesetzes, des Vertrages oder aufgrund unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung berechtigt zu sein.
  2. Der Kunde hat die Vertragssoftware unverzüglich nach Erhalt auf offensichtliche Mängel zu überprüfen und diese bei Vorliegen unverzüglich mitzuteilen, da ansonsten eine Gewährleistung für diese Mängel ausgeschlossen ist. Entsprechendes gilt, wenn sich später ein solcher Mangel zeigt. § 377 HGB findet Anwendung.
  3. Wir sind im Falle eines Sachmangels zunächst zur Nacherfüllung berechtigt, d. h. nach unserer Wahl zur Beseitigung des Mangels („Nachbesserung“) oder Ersatzlieferung. Im Rahmen der Ersatzlieferung wird der Kunde gegebenenfalls einen neuen Stand der Software übernehmen, es sei denn dies führt zu unzumutbaren Beeinträchtigungen. Bei Rechtsmängeln werden wir dem Kunden nach eigener Wahl eine rechtlich einwandfreie Nutzungsmöglichkeit an der Vertragssoftware verschaffen oder diese so abändern, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden.
  4. Das Recht des Kunden, im Falle des zweimaligen Fehlschlagens der Nachbesserung oder Ersatzlieferung nach seiner Wahl den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten, bleibt unberührt. Ein Rücktrittsrecht besteht nicht bei unerheblichen Mängeln. Macht der Kunde Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen geltend, so haften wir nach Abschn. A § 3.
  5. Mit Ausnahme von Schadensersatzansprüchen verjähren Gewährleistungsansprüche aufgrund von Sachmängeln in einem Jahr. Die Verjährung beginnt im Falle des Verkaufs auf einem Datenträger mit der Ablieferung der Vertragssoftware, im Falle des Verkaufs mittels Downloads aus dem Internet nach Mitteilung und Freischaltung der Zugangsdaten für den Downloadbereich.
    Für Schadenersatzansprüche und Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen gilt Abschn. A § 3.
  6. Besteht zwischen den Parteien ein Pflegevertrag, richtet sich die Beseitigungsfrist für Mängel nach den in diesem Pflegevertrag vorgesehenen Zeiten.

 

§ 6 Sicherungsmaßnahmen, Audit-Recht

  1. Der Kunde wird die Vertragssoftware sowie gegebenenfalls die Zugangsdaten für den Onlinezugriff durch geeignete Maßnahmen vor dem Zugriff durch unbefugte Dritte sichern. Insbesondere sind sämtliche Kopien der Vertragssoftware sowie die Zugangsdaten an einem geschützten Ort zu verwahren.
  2. Der Kunde ermöglicht es uns auf Verlangen, den ordnungsgemäßen Einsatz der Vertragssoftware zu überprüfen, insbesondere daraufhin, ob der Kunde das Programm qualitativ und quantitativ im Rahmen der von ihm erworbenen Lizenzen nutzt. Hierzu wird uns der Kunde Auskunft erteilen, Einsicht in relevante Dokumente und Unterlagen gewähren sowie die Überprüfung der eingesetzten Hardware- und Softwareumgebung durch uns oder eine von uns benannte und für den Kunden akzeptable Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ermöglichen. Wir dürfen die Prüfung in den Räumen des Kunden zu dessen regelmäßigen Geschäftszeiten durchführen oder durch zu Verschwiegenheit verpflichtete Dritte durchführen lassen. Wir werden darauf achten, dass der Geschäftsbetrieb des Kunden so wenig wie möglich gestört wird. Ergibt die Überprüfung eine Überschreitung der erworbenen Lizenzanzahl oder eine anderweitige nicht vertragsgemäße Nutzung, so trägt der Kunde die Kosten der Überprüfung, ansonsten tragen wir diese Kosten. Alle sonstigen Rechte bleiben vorbehalten.

 

C. Service- und Beratungsleistungen

§ 1 Gegenstand

Serviceleistungen sind Leistungen, die für den Erhalt und die Wiederherstellung der Betriebsbereitschaft der Software in ihrer jeweils aktuellen Version notwendig sind, Aktualisierungen und Erweiterung von Softwareprogrammen (insgesamt „Pflegeleistungen“) sowie sonstige Leistungen für Anpassung und Fortentwicklung von Softwareprogrammen nach den Wünschen und Bedürfnissen des Kunden („sonstige Leistungen“).

Beratungsleistungen sind insbesondere Consulting, Seminare, Anwenderschulungen und sonstige mit uns vereinbarte beratende Tätigkeiten.

Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für die Fälle, in denen entsprechende Leistungen vereinbart sind.

§ 2 Fehlerbeseitigung

  1. Wir werden Fehler der Software, die während der Laufzeit eines Servicevertrages auftreten, nach Maßgabe vereinbarter Reaktionszeiten und Wiederherstellungszeiten abarbeiten.
  2. Sofern absehbar ist, dass sich ein kritischer oder wesentlicher Fehler nicht innerhalb der definierten Zeiträume beheben lässt, werden wir innerhalb der vereinbarten Fristen eine Behelfslösung bereitstellen. Die vertragliche Verpflichtung zur schnellstmöglichen Beseitigung des Fehlers wird dadurch nicht berührt.

§ 3 Sonstige Fehlerbehebungs- und Anpassungsleistungen, Beratung

  1. Von einem bestehenden Servicetrag nicht erfasste sonstige Fehlerbehebungs- und Anpassungsleistungen bedürfen einer gesonderten Vereinbarung. Das gilt insbesondere für
  • Anpassung der Software an eine geänderte Hardware und / oder Softwareumgebung des Kunden;
  • Beseitigung von Fehlfunktionen, die aufgrund unsachgemäßer Bedienung der Software durch den Kunden, durch höhere Gewalt, Eingriffe Dritter oder durch sonstige nicht von uns verursachte Einwirkungen entstanden sind;
  • sonstige Anpassungen, Ergänzungen und Erweiterung der Software nach Anforderung des Kunden
  • Beratungsleistungen

       2. Die Übernahme solcher Leistungen setzt eine schriftliche Vereinbarung
           zwischen uns und dem Kunden voraus.
 

§ 5 Mitwirkung des Kunden

  1. Der Kunde wird alle technischen Voraussetzungen schaffen und Zugriffe gewähren, die für unsere Leistungserbringung erforderlich sind.
  2. Wir können verlangen, dass der Kunde einen qualifizierten Mitarbeiter benennt, der als Ansprechpartner zur Verfügung steht und befugt ist, die zur Vertragsdurchführung erforderlichen Entscheidungen zu treffen.
     

D. Schlussbestimmungen

§ 1 Datenschutz und Geheimhaltung

  1. Wir werden bei der Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen alle einschlägigen Gesetze und Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten beachten.
  2. Beide Parteien haben über vertrauliche Informationen Stillschweigen zu bewahren. Diese Verpflichtung besteht nach Beendigung des Vertrages fort. Ausgenommen sind solche vertrauliche Informationen, die
    a. dem Empfänger bei Abschluss des Vertrags nachweislich bereits bekannt
    waren oder danach von dritter Seite bekannt werden, ohne dass dadurch
    eine Vertraulichkeitsvereinbarung, gesetzliche Vorschriften oder
    behördliche Anordnungen verletzt werden;
    b. bei Abschluss des Vertrages öffentlich bekannt sind oder danach
    öffentlich bekannt gemacht werden, soweit dies nicht auf eine
    Vertragsverletzung durch uns oder den Kunden beruht;
    c. aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder Anordnung eines Gerichts
    oder einer Behörde offengelegt werden müssen.

Die Parteien werden nur solchen Mitarbeitern oder Beratern Zugang zu vertraulichen Informationen gewähren, die dem Berufsgeheimnis unterliegen oder denen zuvor den Geheimhaltungsverpflichtungen entsprechende Verpflichtungen auferlegt worden sind. Des Weiteren werden die Parteien nur denjenigen Mitarbeitern die vertraulichen Informationen offenlegen, die diese für die Durchführung des zwischen den Parteien getroffenen Vertrages kennen müssen und diese Mitarbeiter auch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden in arbeitsrechtlich zulässigem Umfang zur Geheimhaltung verpflichten.
 

§ 2 Sonstiges

  1. Änderungen und Ergänzungen von mit uns geschlossenen Verträgen sowie rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden in Bezug auf den Vertrag (z. B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung) bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das Schriftformerfordernis kann nur schriftlich aufgehoben werden. Zur Wahrung der Schriftform genügt eine Übermittlung in Textform, insbesondere mittels Telefax oder E-Mail.
  2. Für Verträge zwischen uns und unseren Kunden gilt das deutsche Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
  3. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit Verträgen zwischen uns und unseren Kunden ist der Sitz der ICnova AG, soweit gesetzlich zulässig. Wir behalten uns vor, unsere Kunden auch an deren Geschäftssitz klageweise in Anspruch zu nehmen.

Stand: 02/2023

Lösungen

ICnova entwickelt Standard-
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